Jurafuchs

§ 6

WahlPrG BW
Ladung zur mündlichen Verhandlung, Beteiligte
Stand 1955-11-07
(1)
Vor der Beschlußfassung über den Einspruch ist sämtlichen Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung vorzutragen. Als Beteiligte sind hierzu zu laden:
a)
Die Person, Partei oder Gruppe von Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat,
b)
der Präsident des Landtags,
c)
die Parteien, die bei begründetem Einspruch Abgeordnetensitze verlieren würden oder deren Abgeordnetensitze anders zu besetzen wären,
d)
die Abgeordneten, die bei begründetem Einspruch ihre Sitze verlieren würden,
e)
der Innenminister,
f)
der Landeswahlleiter, auch wenn er nicht Antragsteller ist,
g)
der oder die zuständigen Kreiswahlleiter, wenn Maßnahmen oder Entscheidungen auf der Kreis- oder Gemeindestufe zu der Wahlanfechtung Veranlassung gegeben haben.

Ist in dem Einspruch mit derselben Begründung die Wahl von 10 oder mehr Abgeordneten angefochten worden, so haben diese im Verfahren nicht die Rechtsstellung von Beteiligten. Wird in einem solchen Falle der Einspruch auf verschiedene Wahlanfechtungsgründe gestützt, so ist das Wahlprüfungsverfahren tunlichst in so viele Einzelverfahren aufzuteilen, als verschiedene Wahlanfechtungsgründe geltend gemacht worden sind.

(2)
Zwischen der Zustellung der Ladung und der mündlichen Verhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Bei gemeinschaftlichen Einsprüchen mehrerer Wahlberechtigter und bei Einsprüchen, die von einer Gruppe von Wahlberechtigten eingelegt worden sind, genügt es, wenn deren Bevollmächtigter (§ 3 Abs. 1 Satz 2) geladen wird.
(3)
Die Beteiligten haben das Recht, vorbereitende Schriftsätze einzureichen und in der mündlichen Verhandlung Anträge zu stellen und sie zu begründen. Sie können verlangen, daß ihnen im Büro des Landtags Einsicht in sämtliche Akten des jeweiligen Wahlprüfungsverfahrens gewährt wird. Sie können sich in und außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwälte oder Lehrer des Rechts an einer staatlichen Hochschule vertreten lassen.
(4)
Von einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten. Der Wahlprüfungsausschuß kann ferner durch einstimmigen Beschluß bei einem unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einspruch eines Wahlberechtigten von einer mündlichen Verhandlung absehen.

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