Jurafuchs

§ 15

WahlPrG BW
Kosten des Verfahrens
Stand 1955-11-07
(1)
Die Kosten des Verfahrens beim Landtag trägt das Land.
(2)
Dem in nichtamtlicher Eigenschaft Einsprechenden können notwendige Aufwendungen erstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben oder der Einspruch nur deshalb zurückgewiesen wurde, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt hat.
(3)
Über die Erstattung von Aufwendungen nach Absatz 2 ist in dem Beschluß des Landtags zu entscheiden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →