Jurafuchs

§ 9

WahlPrG BW
Beratung im Wahlprüfungsausschuß
Stand 1955-11-07
(1)
Der Wahlprüfungsausschuß berät geheim über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung. An der Beratung können nur diejenigen Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.
(2)
Auf Grund des Ergebnisses seiner Beratung stellt der Wahlprüfungsausschuß einen schriftlichen Antrag an die Vollversammlung des Landtags. In dem Antrag muß er eine Entscheidung über den Einspruch vorschlagen, die den Einspruch entweder als nicht form- oder fristgerecht verwirft oder insoweit, als die Wahl angefochten ist, eine Feststellung über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit trifft. In der vorgeschlagenen Entscheidung sind die wesentlichen Tatsachen und Gründe anzugeben, auf die sie gestützt werden soll; wegen der Einzelheiten kann auf den Akteninhalt Bezug genommen werden. Soll die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden, so muß die vorgeschlagene Entscheidung auch das Nähere über die sich hieraus ergebenden weiteren Folgen enthalten.
(3)
Bei der Abstimmung über die Entschließung des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung. Stellvertretende Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses stimmen nur dann mit ab, wenn das ordentliche Mitglied, das sie zu vertreten haben, abwesend ist.

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