Jurafuchs

§ 13

WahlPrG BW
Wirkung der Entscheidung des Landtags, einstweilige Anordnung
Stand 1955-11-07
(1)
Stellt der Landtag fest, daß die Wahl eines Abgeordneten ungültig ist oder daß ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung Rechtskraft erlangt. Der Landtag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder als einstweilige Anordnung beschließen, daß der Abgeordnete mit sofortiger Wirkung nicht mehr an den Arbeiten des Landtags teilnehmen kann.
(2)
Wird gegen die Entscheidung des Landtags über die Ungültigkeit der Wahl oder den Verlust eines Abgeordnetensitzes die Wahlprüfungsbeschwerde (§ 14) eingelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof die einstweilige Anordnung des Landtags aufheben oder, falls vom Landtag keine einstweilige Anordnung getroffen worden ist, auf Antrag einer Minderheit des Landtags, die mindestens ein Viertel seiner Mitglieder umfaßt, seinerseits eine solche treffen.

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