(1)
Entsteht die Frage, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat, so ist hierüber auf Antrag im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden. Für die Antragsberechtigung und die Form des Antrags gelten die Vorschriften des § 2 und des § 3 Abs. 1 über den Einspruch. Der Antrag an den Landtag kann jederzeit gestellt werden. Auf das Verfahren finden die §§ 4 bis 11 entsprechende Anwendung.
(2)
Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann der Präsident des Landtags auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 3 Abs. 2) jederzeit Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl dieses Abgeordneten einlegen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten es verlangt. Der Einspruch kann jederzeit auch vom Landeswahlleiter eingelegt werden.