Jurafuchs
Art. 22

Art. 22

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinn von
Ausführung der Zivilprozeßordnung und der Insolvenzordnung
Stand 1981-06-23
Als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können vom Präsidenten des Obersten Landesgerichts Personen oder Vereinigungen anerkannt werden, 1. die die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Schlichtung bieten, 2. die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben, 3. die nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz entspricht.

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