Jurafuchs
Art. 49

Art. 49

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
Ausführung des
Ausführung der Strafprozeßordnung
Stand 1981-06-23
(1) Die Vornahme des Sühneversuchs in Privatklageverfahren wird den Gemeinden übertragen. (2) Der Sühneversuch entfällt, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen. (3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.

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