Jurafuchs
Art. 48a

Art. 48a

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
Parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen nach
Ausführung der Strafprozeßordnung
Stand 1981-06-23
Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich auf der Grundlage der dem Staatsministerium vorgelegten Berichte nach § 101b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 der Strafprozeßordnung, die von einem bayerischen Gericht angeordnet worden sind. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.

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