(1)
Außerhalb der Ruhezeiten halten sich die Jugendlichen grundsätzlich in Gemeinschaft auf. Dies gilt nicht für die Zeit unmittelbar nach der Aufnahme, die insbesondere der inneren Reflexion dienen kann.
(2)
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder eine schädliche Beeinflussung der Jugendlichen zu befürchten ist.