Jurafuchs

Art. 28

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Leitung der Anstalt und des Vollzugs
Aufbau und Organisation der Anstalten, Aufsicht und Beiräte
Stand 2018-06-26
(1)
Art. 177 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 BayStVollzG gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
Die Anstaltsleitung kann auch einer Jugendrichterin oder einem Jugendrichter des für den Ort der Anstalt zuständigen Amtsgerichts übertragen werden.
2.
Die Verantwortung der Anstaltsleitung wird durch Abs. 3 begrenzt; in diesem Rahmen vertritt sie die Anstalt nicht nach außen.
(2)
Die Aufsichtsbehörde bestellt eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter des für den Ort der Anstalt zuständigen Amtsgerichts zur Vollzugsleiterin oder zum Vollzugsleiter der Anstalt (Vollzugsleitung). Die Aufsichtsbehörde kann unter Beachtung der übrigen Vorgaben des Art. 177 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStVollzG auch eine Beamtin oder einen Beamten zur haupt- oder nebenamtlichen Vollzugsleitung bestellen. In den Fällen des Satzes 2 tritt, wer nach der Geschäftsverteilung des am Ort des Vollzugs zuständigen Amtsgerichts als Jugendrichterin oder Jugendrichter zuständig ist, für die Anwendung des § 85 Abs. 1 JGG an die Stelle der Jugendrichterin oder des Jugendrichters, die oder der als Vollzugsleitung zuständig ist.
(3)
Die Vollzugsleitung trägt die Verantwortung für die inhaltliche Vollzugsgestaltung nach den Art. 2 bis 25 und 35 bis 37 und vertritt die Anstalt insofern nach außen. Sie hat im Einzelfall wie im Allgemeinen auf das Erreichen des Vollzugsziels hinzuwirken.
(4)
Anstaltsleitung und Vollzugsleitung können einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.
(5)
Die Aufsichtsbehörde bestellt jeweils eine Stellvertretung für die Anstalts- und Vollzugsleitung.

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