(1)Für jede Anstalt ist ein nach Art. 185 BayStVollzG gebildeter Beirat zuständig. Die Zuordnung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.(2)Die Art. 186 bis 188 BayStVollzG gelten entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 31 Aufsichtsbehörde, VollstreckungsplanArt. 33 Kriminologische Forschung →