Die Jugendlichen erhalten Verpflegung durch die Anstalt. Art. 143 BayStVollzG gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 12 KleidungArt. 14 Gesundheitsfürsorge →