Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. Die Art. 176, 178 bis 182 BayStVollzG gelten entsprechend.
Art. 29
Bayerisches JugendarrestvollzugsgesetzBedienstete
Aufbau und Organisation der Anstalten, Aufsicht und Beiräte
Stand 2018-06-26