Jurafuchs

Art. 8

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Unterbringung während der Ruhezeiten, Trennungsgebot
Unterbringung, Versorgung
Stand 2018-06-26
Weibliche und männliche Jugendliche werden getrennt untergebracht. Im Übrigen gilt Art. 20 Abs. 1 und 2 BayStVollzG mit der Maßgabe entsprechend, dass der gemeinsamen Unterbringung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG keine erzieherischen Gründe entgegenstehen dürfen. Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.

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