Weibliche und männliche Jugendliche werden getrennt untergebracht. Im Übrigen gilt Art. 20 Abs. 1 und 2 BayStVollzG mit der Maßgabe entsprechend, dass der gemeinsamen Unterbringung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG keine erzieherischen Gründe entgegenstehen dürfen. Art. 166 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.
Art. 8
Bayerisches JugendarrestvollzugsgesetzUnterbringung während der Ruhezeiten, Trennungsgebot
Unterbringung, Versorgung
Stand 2018-06-26