(1)Art. 125 BayStVollzG gilt entsprechend.(2)Die Jugendlichen sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugziels dienen, mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 3 Leitlinien der erzieherischen VollzugsgestaltungArt. 5 Zusammenarbeit →