(1)
Die Anstalt fördert die schriftliche Kommunikation der Jugendlichen. Die Art. 31 bis 34 und 144 Abs. 6 und 7 BayStVollzG gelten entsprechend; an die Stelle der Anstaltsleitung tritt die Vollzugsleitung. Werden ausgehende Schreiben angehalten, soll eine erzieherische Aufarbeitung erfolgen.
(2)
Den Jugendlichen kann in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden, Pakete zu empfangen. Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sowie Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht empfangen werden. Art. 36 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. Der Versand von Paketen ist nicht zulässig.