Jurafuchs

Art. 16

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Freizeit
Beschäftigung, Freizeit und Sport
Stand 2018-06-26
(1)
Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. Die Anstalt hat Angebote zur sinnvollen und angeleiteten Freizeitgestaltung vorzuhalten. Sie stellt insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung und eine angemessen ausgestattete Bibliothek zur Verfügung. Die Jugendlichen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Maßnahmen der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.
(2)
Die Jugendlichen erhalten Zugang zum Rundfunk. Eigene Hörfunk- oder Fernsehgeräte und sonstige eigene Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik sind nicht zugelassen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →