Den Jugendlichen sind Maßnahmen zur lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung anzubieten. Im Rahmen dieser Maßnahmen können ihnen Aufgaben innerhalb der Anstalt und sonstige gemeinnützige Tätigkeiten übertragen werden.
Art. 15
Bayerisches JugendarrestvollzugsgesetzBeschäftigung
Beschäftigung, Freizeit und Sport
Stand 2018-06-26