Jurafuchs

Art. 2

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Vollzugsziel, Vollzugsgestaltung
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-06-26
(1)
Der Vollzug dient dem Ziel, die Jugendlichen zu befähigen, künftig eigenverantwortlich und ohne Straftaten zu leben.
(2)
Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten. Schädlichen Folgen des Vollzugs ist entgegenzuwirken. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen.

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