(1)
Schuldhafte Verstöße der Jugendlichen gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind alsbald in einem erzieherischen Gespräch zu erörtern und möglichst aufzuarbeiten.
(2)
Soweit ein erzieherisches Gespräch nicht ausreicht, um den Jugendlichen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen, können darüber hinaus erzieherische Maßnahmen angeordnet werden, insbesondere
1.
die Erteilung von Weisungen und Auflagen,
2.
die Beschränkung der Nutzung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung,
3.
der Ausschluss von Freizeitveranstaltungen oder Gruppenangeboten bis zu drei Tagen und
4.
der Verbleib im Arrestraum mit Ausnahme des Aufenthalts im Freien bis zu drei Tagen.
Erzieherische Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 sollen nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. Auf einen möglichst engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen Verfehlung und erzieherischer Maßnahme ist zu achten.
(3)
Die Vollzugsleitung legt fest, welche Bedienstete befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen. Die Jugendlichen sind vor der Anordnung anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu dokumentieren.
(4)
In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen mit den Jugendlichen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft in Betracht. Erfüllen die Jugendlichen die Vereinbarung, so ist von Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 abzusehen.