Jurafuchs

Art. 27

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Anstalten
Aufbau und Organisation der Anstalten, Aufsicht und Beiräte
Stand 2018-06-26
(1)
Der Jugendarrest wird getrennt von Strafgefangenen oder Gefangenen anderer Haftarten vollzogen. Art. 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist.
(3)
Es sind bedarfsgerechte Räumlichkeiten für Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.

Meine Notizen

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