Jurafuchs

Art. 30

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Hausordnung
Aufbau und Organisation der Anstalten, Aufsicht und Beiräte
Stand 2018-06-26
Die Vollzugsleitung erlässt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung eine Hausordnung zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags auf der Grundlage dieses Gesetzes. Darin sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Jugendlichen und der Tagesablauf aufzunehmen. Die Hausordnung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

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