Jurafuchs

§ 2

BestattG BW
Allgemeine Anforderungen
Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
Stand 1970-07-21
(1)
Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Sie müssen den polizeilichen Erfordernissen, insbesondere denen der Gesundheit, entsprechen.
(2)
Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind die Belange des Städtebaues, der Landschaftspflege, der Landschaftsarchitektur und der Denkmalspflege zu berücksichtigen.

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