Personen, die gewerbsmäßig oder berufsmäßig Verstorbene reinigen, ankleiden oder einsargen, dürfen beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Trinkwasser nicht tätig sein oder beschäftigt werden. Satz 1 gilt nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
§ 26
BestattG BWLeichenbesorger
Umgang mit Verstorbenen
Stand 1970-07-21