Die §§ 44 bis 47 gelten nicht für die Bergung von Verstorbenen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle weg.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 47 Bestattungsfahrzeuge§ 49 Ordnungswidrigkeiten →