(1)
Verstorbene dürfen in einem anatomischen Institut wissenschaftlichen Zwecken erst dann zugeführt werden, wenn die für die Erdbestattung nach § 34 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.
(2)
§ 37 Abs. 1 gilt nicht für die Bestattung von Verstorbenen, die zu wissenschaftlichen Zwecken in anatomische Institute gebracht werden. § 29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(3)
Das anatomische Institut hat dafür zu sorgen, daß durch die ihm zugeführten Verstorbenen übertragbare Krankheiten nicht weiterverbreitet werden.
(4)
Das anatomische Institut muß für die Bestattung der Verstorbenen sorgen, sobald sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen.