(1)
Verstorbene dürfen in Orte außerhalb Deutschlands nur mit einem Leichenpass befördert werden. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2)
Zur Beförderung in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpaß auszustellen, wenn das Land die Beförderung oder die Bestattung Verstorbener von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht. Entsprechendes gilt für die Beförderung mit der Eisenbahn. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3)
Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verstorbene auch in anderen Fällen nur mit einem Leichenpaß befördert werden dürfen, wenn dies zur Verhütung gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.
(4)
Der Leichenpaß darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 34 Abs. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen vorliegen.