Die für Bestattungen auf Bestattungsplätzen und in Feuerbestattungsanlagen Verantwortlichen dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen die nach § 34 und § 35 Abs. 1 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen ausgehändigt worden sind oder wenn eine Anordnung nach § 36 Absatz 2 oder § 37 Abs. 2 Satz 2 vorliegt.
§ 38
BestattG BWBestattungsunterlagen
Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
Stand 1970-07-21