(1)
Aus dem Ausland dürfen Verstorbene nur mit einem Leichenpaß der zuständigen Behörde überführt werden. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)
Werden Verstorbene aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpaß.