(1)
Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
1.
das Genehmigungsverfahren bei Anlegung oder Erweiterung von Bestattungsplätzen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1),
2.
das Genehmigungsverfahren für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (§ 17),
3.
die an Bestattungseinrichtungen sowie an ihren Betrieb zu stellenden Anforderungen (§ 19) und die Überwachung,
4.
die Durchführung der Leichenschau,
5.
Inhalt, Gestaltung und Ausstellung der Todesbescheinigung (§ 22 Abs. 2) sowie ihre Weiterleitung an die zuständigen Behörden,
6.
den Umgang mit Verstorbenen (§ 25),
7.
das Erlaubnisverfahren für Bestattungen (§ 34 Abs. 3 sowie § 35 Abs. 1),
8.
die Feuerbestattung sowie die Aufbewahrung, den Versand und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, soweit dies zur Wahrung der Würde, aus polizeilichen Gründen oder zur Sicherung der Strafrechtspflege geboten ist,
9.
den Verbleib der Bestattungsunterlagen (§ 38),
10.
das Erlaubnisverfahren bei Ausgrabung von Verstorbenen (§ 41),
11.
das Verfahren bei Ausstellung des Leichenpasses (§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 1 ),
12.
die Beförderung von Verstorbenen (§ 43), insbesondere
(2)
Das Sozialministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes.