Jurafuchs

§ 31

BestattG BW
Bestattungspflichtige
Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
Stand 1970-07-21
(1)
Für die Bestattung müssen die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) sorgen. Für die Reihenfolge der Verpflichteten gilt § 21 Abs. 3 entsprechend.
(2)
Wird nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde diese anzuordnen oder auf Kosten der Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn die Verstorbenen nicht einem anatomischen Institut zugeführt werden.

Meine Notizen

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