Jurafuchs

§ 35

BestattG BW
Zulässigkeit der Feuerbestattung
Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
Stand 1970-07-21
(1)
Verstorbene dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde feuerbestattet werden.
(2)
Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich oder elektronisch genehmigt hat.

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