Die mit der Verkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten des Friedhofträgers als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
§ 7
BestattG BWVerkehrssicherheit auf Gemeindefriedhöfen
Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
Stand 1970-07-21