(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern der Bezirksversammlung, die sich zur dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele zusammengeschlossen haben. Sie dienen der politischen Willensbildung in den Bezirksversammlungen. Sie unterstützen ihre Mitglieder, ihre Tätigkeit innerhalb der Bezirksversammlung und deren Ausschüssen auszuüben und aufeinander abzustimmen. Sie können mit den Fraktionen der anderen Bezirksversammlungen zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
(2) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Bezirksversammlung. Jede Fraktion wählt eine Fraktionsvorsitzende beziehungsweise einen Fraktionsvorsitzenden oder davon abweichend zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende. Eine Fraktion mit einer beziehungsweise einem Fraktionsvorsitzenden wählt
1. eine Stellvertretung, wenn sie aus neun oder weniger Mitgliedern besteht,
2. bis zu zwei Stellvertretungen, wenn sie aus zehn oder mehr Mitgliedern besteht.
Eine Fraktion mit zwei gleichberechtigten Fraktionsvorsitzenden wählt
1. keine Stellvertretung, wenn sie aus neun oder weniger Mitgliedern besteht,
2. höchstens eine Stellvertretung, wenn sie aus zehn oder mehr Mitgliedern
besteht.
(3) Die Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Die von den Fraktionen insoweit vorgenommenen Handlungen binden nicht die Bezirksversammlung.
(4) Die Zahlung von Entschädigungsleistungen an Fraktionen regelt das Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) In der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung nach § 12 Absatz 2 können Regelungen zu Status und Rechten von Gruppen im Rahmen dieses Gesetzes getroffen werden.
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