Das Bezirksamt muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu entwickelt das Bezirksamt geeignete Verfahren.
§ 33
BezVGBeteiligung von Kindern und Jugendlichen
Teil 4 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Stand 2006-07-06