(1) Im Haushaltsplan wird für jedes Bezirksamt ein besonderer Einzelplan ausgewiesen.
(2) In den Einzelplänen der Bezirksämter werden Sondermittel der Bezirksversammlung sowie, jeweils gegliedert nach einheitlichen Aufgabenbereichen und Produktgruppen, aber ohne Leistungszweck, veranschlagt
1. die aus der Wahrnehmung von Aufgaben des Bezirksamtes entstehenden Erlöse,
2. die Personalkosten der Bediensteten des Bezirksamtes,
3. die Kosten des sächlichen Verwaltungsbedarf des Bezirksamtes einschließlich der Kosten der Bezirksversammlung,
4. die Kosten der Leistungen in eigener fachlicher Zuständigkeit des Bezirksamtes,
5. die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen für Verwaltungszwecke des Bezirksamtes und
6. die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen für Aufgaben in eigener fachlicher Zuständigkeit des Bezirksamtes.
(3) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der zuständigen Fachbehörden werden Zuweisungen an die Bezirksämter in einer eigenen Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt. Die Produktgruppe wird nach
1. Rahmenzuweisungen,
2. Zweckzuweisungen und
3. Einzelzuweisungen
gegliedert, denen jeweils ein Anteil der veranschlagten Kosten der Produktgruppe zugeordnet wird. Für Verpflichtungsermächtigungen sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der Fachbehörden werden Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen und entsprechende Verpflichtungsermächtigungen ebenfalls als
1. Rahmenzuweisungen,
2. Zweckzuweisungen und
3. Einzelzuweisungen
veranschlagt.
(5) Die als Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen zu leisten, werden nach Beschlussfassung über den Haushaltsplan aus den Einzelplänen der zuständigen Fachbehörden auf die Einzelpläne der Bezirksämter übertragen.
(6) Das Nähere bestimmt die für die Finanzen zuständige Behörde nach Maßgabe des § 11 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung.
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