Jurafuchs
§ 26

§ 26

BezVG
Anhörungsrecht bei Standortentscheidungen und überbezirklicher Zusammenarbeit
Befugnisse der Bezirksversammlung und ihrer Mitglieder
Stand 2006-07-06
Die Bezirksamtsleitung hört die Bezirksversammlung an 1. bevor sie über Standorte von Dienststellen des Bezirksamtes entscheidet, 2. vor der Zusammenfassung von Aufgaben mehrerer Bezirksämter bei einem Bezirksamt und 3. vor der Übertragung von Aufgaben, die von jedem Bezirksamt auch für den Bereich anderer Bezirksämter wahrgenommen werden sollen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →