Jurafuchs
§ 28

§ 28

BezVG
Anhörungsrecht bei Standortentscheidungen
Befugnisse der Bezirksversammlung und ihrer Mitglieder
Stand 2006-07-06
Vor der Entscheidung des Senats oder einer Fachbehörde über die Ansiedlung, Schließung oder wesentliche Veränderung nachfolgender Einrichtungen ist die örtlich zuständige Bezirksversammlung anzuhören, sofern die Entscheidung für den Bezirk oder einen wesentlichen Teil des Bezirks von Bedeutung ist: 1. Einrichtungen der Jugendhilfe, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind, 2. Finanzämter, 3. Freiwillige Feuerwehren und Berufsfeuerwehren, 4. Gedenkstätten, 5. Gerichte, 6. Hochschulstätten, 7. Justizvollzugsanstalten, 8. Kultureinrichtungen, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind, 9. öffentliche Unterbringungen von Zuwanderern und Wohnungslosen, 10. Polizeikommissariate, 11. Schulen, 12. Sportstätten und 13. dezentrale Einrichtungen des Amts Hamburg Service. Die Anhörungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Der Senat oder die Fachbehörde berücksichtigen bei ihrer Entscheidung die Stellungnahme der Bezirksversammlung. Die anhörende Behörde informiert die Bezirksversammlung nach Abschluss der Planung über das Ergebnis und die Berücksichtigung der Stellungnahme.

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