(1) Die Mitglieder der Bezirksversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Benachteiligungen insbesondere am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats sind unzulässig. Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mitglieds der Bezirksversammlung eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit; einer Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder haben gegenüber dem vorsitzenden Mitglied eine Erklärung über ihre berufliche und ehrenamtliche Tätigkeit abzugeben.
(3) Mitglieder der Bezirksversammlung dürfen nicht in Angelegenheiten mitberaten und abstimmen, die ihnen einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen können. Dies gilt nicht für Wahlen oder wenn sie an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheiten berührt werden.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn der Vorteil oder Nachteil
1. bei einem Angehörigen des Mitglieds der Bezirksversammlung im Sinne des § 20 Absatz 5 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 413), in der jeweils geltenden Fassung begründet ist oder
2. bei einer Person begründet ist, die das Mitglied der Bezirksversammlung kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertritt.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem vorsitzenden Mitglied vor Eintritt in die Tagesordnung zu erklären, dass sie an der Beratung oder Abstimmung aus einem der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Gründe nicht teilnehmen dürfen.
(6) Bestehen Zweifel, ob einer der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Gründe gegeben ist, entscheidet die Bezirksversammlung über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(7) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 3 und 4 gefasst worden ist, gilt als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Beschlussfassung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
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