Die Bezirksversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
1. sein Amt missbraucht, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen,
2. seine Pflichten als Mitglied der Bezirksversammlung aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigt oder
3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandelt.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder.
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