Jurafuchs
§ 5

§ 5

BezVG
Ausschluss
Die Bezirksversammlung und ihre Mitglieder
Stand 2006-07-06
Die Bezirksversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn es 1. sein Amt missbraucht, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen, 2. seine Pflichten als Mitglied der Bezirksversammlung aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigt oder 3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandelt. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →