Jurafuchs
§ 18

§ 18

BezVG
Grundsatz der Einmalbefassung
Ausschüsse
Stand 2006-07-06
Angelegenheiten sollen nur in jeweils einen Ausschuss überwiesen und nur dort behandelt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Haushaltsausschuss, der Jugendhilfeausschuss oder ein Regionalausschuss beteiligt werden. Die Überweisung erfolgt durch die Bezirksversammlung, in dringenden Fällen durch ihr vorsitzendes Mitglied.

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