Jurafuchs
§ 8

§ 8

BezVG
Wahl und Stellvertretung
Vorsitz
Stand 2006-07-06
(1) Die Bezirksversammlung wählt ein Mitglied für den Vorsitz und bis zu zwei Mitglieder für dessen Stellvertretung. (2) Die Wahl des vorsitzenden Mitgliedes leitet das Mitglied der Bezirksversammlung, das ihr am längsten angehört und dazu bereit ist. Gehören mehrere Mitglieder der Bezirksversammlung gleich lang an, leitet von diesen das an Lebensjahren älteste und dazu bereite Mitglied die Wahl. Die Wahl erfolgt geheim durch Stimmzettel in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bezirksversammlung auf sich vereint. Das gewählte Mitglied übernimmt nach seiner Wahl die Leitung der Sitzung.

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