Die Bezirksversammlung beschließt über die Vorschlagslisten für
1. die Schöffinnen und Schöffen,
2. die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes und
3. die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Bezirksversammlung können weitere Vorschlagsrechte übertragen werden.
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