Die Bezirksversammlung behandelt Eingaben, soweit sie Aufgaben des Bezirksamtes betreffen, nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 19 Informationspflichten und Entscheidungsrechte§ 21 Grenzen des Entscheidungsrechts →