Wird eine kostenpflichtige Sachentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, so können die durch das Verschulden des Kostenpflichtigen für den Erlaß der ursprünglichen Sachentscheidung entstandenen Kosten diesem auferlegt werden.
§ 10
BremGebBeitrGSchuldhaft verursachte Kosten
Vorschriften über Kosten
Stand 2023-05-26