(1)Kosten werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.(2)In den Gebührenordnungen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Entstehung der Kostenschuld§ 16 Vorauszahlungen →