(1)
Dieses Gesetz gilt nicht
(2)
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht, soweit Satz 3 nicht etwas anderes bestimmt, für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Häfen und ihrer Verkehrseinrichtungen im Geltungsbereich des Bremischen Hafengesetzes vom 27. September 1966 (Brem.GBl. S. 131 9511-a-1) in seiner jeweils geltenden Fassung. Insoweit gelten die bisher erlassenen Vorschriften einschließlich der zu ihnen erlassenen Durchführungsbestimmungen und Gebührenordnungen weiter. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind jedoch ergänzend heranzuziehen. Soweit in den gemäß Satz 2 weiter geltenden Vorschriften Ermächtigungen zum Erlaß von Gebührenordnungen und Durchführungsbestimmungen enthalten sind, werden sie von den zuständigen Senatoren ausgeübt.
(3)
Von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen unberührt.