Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 17 Absatz 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 20 Vorausleistung von Beiträgen§ 22 Entscheidung über Kosten und Beiträge →