Jurafuchs

§ 31

BremGebBeitrG
Überleitungsvorschriften
Schlußvorschriften
Stand 2023-05-26
(1)
Die aufgrund des bisher geltenden Rechts erlassenen Abgabengesetze, Abgabensatzungen und sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Sie sind in ihrem Wortlaut bis zum 30. Juni 1980 den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
(2)
Abgaben im Sinne dieses Gesetzes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden nach dem bisherigen Recht erhoben.
(3)
Abweichend von § 3 Absatz 1 gilt die Ermächtigung des § 3 Absatz 2 für Kostentatbestände und Kostensätze, die keine allgemeinen, verwaltungsübergreifenden Kosten enthalten und die bereits in der Bremischen Kostenordnung mit der Anlage zu § 1 "Kostenverzeichnis" vom 8. September 1992 (Brem.GBl. S. 313 - 203-b-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 537), vorhanden sind, wenn sie von dort unverändert oder nur aus den in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen geändert übernommen werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →