Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sowie anstelle von Benutzungsgebühren vereinbarte Entgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 27 Verjährung§ 29 Außerkrafttreten von Vorschriften →